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Covid-19-Informationen Marokko

Alle Informationen zu Covid-19 für Ihre Reise nach Marokko

Stand 22.08.2022

Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.



Einreise


Die Einreise ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:




  • Vorlage des ausgefüllten „Fiche Sanitaire“, das online heruntergeladen werden kann.


Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite der Nationalen Flughafenbehörde ONDA (Office National des aéroports).


Nach derzeitigem Kenntnisstand ist seit dem 30.September 2022 die Vorlage eines Impf- oder Testnachweises für die Einreise nach Marokko nicht mehr erforderlich.


Im Land (z.B. in Hotels oder Restaurants) kann die Vorlage eines Impfnachweises jedoch noch verlangt werden. Verbindliche Informationen zu den Voraussetzungen zur Gültigkeit und Anerkennung von Impfnachweisen liegen nicht vor. Ein Impfzertifikat wird nach derzeitigem Kenntnisstand als gültig anerkannt, wenn es den nationalen (marokkanischen) Gültigkeitsstandards entspricht, d.h. wenn es den Erhalt der Auffrischungsimpfung (dritte Dosis) bestätigt. Die Grundimmunisierung wird nur noch verlässlich anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt. Die Impfung mit Johnson & Johnson zählt als zwei Dosen.


Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gelten als vollständig geimpft, sofern sie zwei Dosen eines anerkannten Impfstoffes erhalten haben (Nachweis über Impfpass erforderlich). Verbindliche Auskünfte zur Anerkennung von Impfnachweisen können nur die marokkanischen Behörden erteilen.


Ob ein Genesenennachweis im Zusammenhang mit dem geltenden Impfregime des Wohnsitzlandes als ausreichend anerkannt wird, kann nicht verlässlich bestätigt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständigen marokkanischen Behörden.


Ausnahmen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind nicht bekannt.


Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind für EU-Bürger und Inhaber von Schengen-Visa geöffnet. Die Landesgrenze zu Algerien ist weiterhin geschlossen. Verlässliche Informationen zu den Möglichkeiten eines Grenzübertritts auf dem Landweg nach Mauretanien liegen nicht vor. Durch die Botschaft können keine Bescheinigungen zur Vorlage bei marokkanischen Grenzstellen ausgestellt werden.



Ausreise und Transit


Verbindliche Informationen, welche Unterlagen bei der Ausreise vorgelegt werden müssen, können nur die Transportgesellschaften und marokkanischen Behörden erteilen.


Für die Ausreise ist für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren festen Wohnsitz in Marokko haben, laut derzeitigem Kenntnisstand ein gültiger Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 erforderlich.


Ein nationales (marokkanisches) Impfzertifikat wird nach derzeitigem Kenntnisstand als gültig anerkannt, wenn es den Erhalt der Auffrischungsimpfung (dritte Dosis) bestätigt. Die Grundimmunisierung wird nur noch verlässlich anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als vier Monate zurückliegt. Die Impfung mit Johnson & Johnson zählt als zwei Dosen. Bei Genesenen tritt an die Stelle einer evtl. noch fehlenden dritten Impfdosis der Genesenennachweis. Dieser soll für maximal 28 Tage gültig sein. In diesen Fällen muss zusätzlich ein Nachweis über die durchgemachte Infektion (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) vorgelegt werden.


Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.


Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Annullierungen von Flügen oder Fähren, möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung, kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernissen) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.



Beschränkungen im Land


Bis zunächst 31. Oktober 2022 gilt der Ausnahmezustand.


Es gilt eine weitreichende Verpflichtung, einen gültigen Impfnachweis in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens mitzuführen.


Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein; einige sind ganz geschlossen. Der ÖPNV darf nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es können kurzfristig Versammlungs- und Feierverbote erlassen werden. Es können außerdem weitere lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.


Aus Infektionsschutzgründen und im Zusammenhang mit dem geltenden Ausnahmezustand können Zugangsbeschränkungen für die Großräume auch kurzfristig erlassen werden. Öffentliche Einrichtungen sind teilweise noch geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung. Einige Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Informationen über die genauen Beschränkungsmaßnahmen sind bei den zuständigen Behörden in Marokko zu erfragen.


Nationale öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen zum Teil nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen ist in allen Städten möglich.


Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte kontrolliert.


Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.



Empfehlungen

Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Erkundigen Sie sich bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über die genauen Einreisebestimmungen.

Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um die aktuell bestehenden Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.

Erkundigen Sie sich bei den jeweiligen Anbietern bzgl. Ausnahmen von den aktuellen Vorschriften für Genesene oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Bitte erkundigen Sie sich dort auch nach den aktuell geltenden Ausreisebestimmungen (u.a. Erfordernis zur Vorlage eines Impfnachweises).
Für Informationen zu Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort wenden Sie sich bitte an Ihr Hotel oder Ihre Transportgesellschaft. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.

Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.

Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
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